Die Agentur entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden Beratungs-, Kreativ- und Ausführungsleistungen im Kommunikationsbereich. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der ALBERT BAUER COMPANIES GMBH & CO. KG (im Folgenden: Auftragnehmerin) im Auftrag von Dritten (im Folgenden: Auftraggeber) erbrachten Leistungen und Lieferungen. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. abgeschlossenen Vertrages mit dem Auftraggeber. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn und soweit sie von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Leistungsumfang
2. 1 Der konkrete Leistungsumfang eines Auftrages bestimmt sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden.
Allgemeine Zusammenarbeit
3.1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen immer im Rahmen eines konkreten Auftrages durch den Auftraggeber, auf Basis von Briefings, die vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergeben und erläutert werden. Das Briefing stellt für die Auftragnehmerin die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Wird das Briefing mündlich erteilt, soll ein Kontaktbericht angefertigt werden, der dann zur verbindlichen Arbeitsunterlage wird.
3.2 Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber arbeiten stets vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
3.3 Die Auftragnehmerin wird alle Unterlagen und Daten des Auftraggebers für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Das Herausgabeverlangen muss schriftlich oder in Textform geäußert werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Unterlagen zu vernichten bzw. Daten zu löschen. Eine weitere Verwahrung kann auf Basis eines entgeltlichen Archivierungsvertrages vereinbart werden.
Preis, Rechnungsstellung, Zahlung
8.1 Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist verbindlich und beinhaltet die Leistungen der Auftragnehmerin. Minderaufwand geht zu Gunsten der Auftragnehmerin und führt nicht zu einer Minderung der vereinbarten Vergütung.
8.2 Reisekosten, die der Auftragnehmerin im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit diese Reisen Teil der Vereinbarung gewesen sind.
8.3 Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben hat der Auftraggeber zu tragen und werden weiterberechnet, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
8.4 Für alle Rechnungen der Auftragnehmerin besteht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
Nutzungsrechte (Rechte der Auftragnehmerin, Rechte von Dritten, Buyouts, Eigenwerberecht)
9.1 Bestehen an den im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, so richtet sich der Umfang der von der Auftragnehmerin auf den Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin – unabhängig von deren rechtlicher Schutzfähigkeit – nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall und im Übrigen nach den Vorgaben von § 31 Absatz 5 UrhG.
9.2 Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei der Auftragnehmerin, die darüber dann frei verfügen darf.
9.3 Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin vollständig auf diesen über.
9.4 Soweit nicht abweichend vereinbart oder in diesen AGB geregelt, bedarf die Weiterübertragung oder Sublizenzierung der an den Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie Vertriebspartner.
9.5 Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Fremdleistungen Dritter (z.B. Models, Fotografen, Regisseure usw.) werden nach Vorgaben des Auftraggebers erworben. Soweit dies vereinbart wird, kann dies auch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geschehen. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber informieren, wenn Stock-Materialien (etwa von Bildagenturen etc.) in die Arbeitsergebnisse eingebracht werden sollen. In diesem Fall werden die Parteien die Nutzung und die Lizenzierung der Stock-Materialien einvernehmlich abstimmen. (Nutzungs-)Rechte an diesen Stock-Materialien werden im Umfang und nach den Maßgaben der vom jeweiligen Anbieter zum Lizenzierungszeitpunkt festgelegten Lizenzbedingungen für den Auftraggeber verwendet und/oder an den Auftraggeber (weiter-)lizenziert.
9.6 Beabsichtigt der Auftraggeber die von der Auftragnehmerin erbrachten Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Vertragsgebietes, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als vereinbarte Zwecke zu nutzen, so wird er mit der Auftragnehmerin hierfür ein gesondertes Buyouthonorar vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zu Stande, gilt ein Buyouthonorar in Höhe von 5 % auf die Schaltkosten oder den Einsatzwert der Werbemittel als vereinbart. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin den diesbezüglichen Nutzungsumfang auf Aufforderung nachweisen.
9.7 Der Auftragnehmerin ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben der Werbebranche zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt werden.
9.8 Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen (einschließlich aller Eigentumsrechte) an ihrem zurückbehaltenen geistigen Eigentum. Das „zurückbehaltene geistige Eigentum“ besteht aus den Konzepten, Daten, Designs, Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien, Werkzeugen und anderem geistigen Eigentum jeder Partei sowie aus Lizenzen oder anderen Rechten Dritter zur Nutzung der vorgenannten Rechte, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen oder keine Elemente der Arbeitsergebnisse darstellen.
9.9 Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin alle Nutzungsrechte ein, die diese benötigt, um das vom Auftraggeber zugelieferte Material gleich welcher Art (z.B. Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Schriften) („Auftraggeber-Material“), im Rahmen und zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu verwenden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.
9.10 An Standard-Komponenten der Auftragnehmerin wie Konzepte, Daten, Designs, Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien, Werkzeugen, u. ä., die nicht individuell für den Auftraggeber geschaffen wurden und die in die Arbeitsergebnisse einfließen („Auftragnehmerin-Standardmaterialien“), erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszweckes erforderlich sind. Die Auftragnehmerin ist und bleibt befugt, diese Auftragnehmer-Standardmaterialien nach eigenem Ermessen weiter zu verwenden. Auftragnehmerin-Standardmaterialien dürfen vom Auftraggeber nur insoweit nach den Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrages übertragen bzw. unterlizenziert werden, als dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Auftraggeber die nach dem jeweiligen Auftrag für die Erstellung der Arbeitsergebnisse zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an die Auftragnehmerin bezahlt hat. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber vor Einbringung solcher Auftragnehmerin-Standardmaterialien in die Arbeitsergebnisse informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
9.11 Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die ggf. bereitzustellende Standardsoftware Dritter einschließlich der dazugehörigen Dokumentation („Standardsoftware Dritter“) nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein. Deren Umfang sowie ggf. deren Unterlizenzierbarkeit und/oder Übertragbarkeit ergibt sich aus den jeweiligen Zwecken des jeweiligen Auftrages für welche die Standardsoftware Dritter verwendet wird und die anwendbaren Lizenzbedingungen des Dritten. Alle Rechte an solcher Standardsoftware Dritter, die durch die Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber, soweit sie nicht eingeräumt werden.
9.12 Die Auftragnehmerin ist befugt, sogenannte freie Software zu nutzen („Open-Source-Komponenten“). Art und Umfang der Lizenzierung erfolgen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen.
9.13 Außer für Eigenwerbung im Sinne der Ziffer 9.7 wird die Auftragnehmerin alle für den Auftraggeber hergestellten Motive, Materialien und sonstige Unterlagen etc., Informationen über den Auftraggeber sowie geschützte Kennzeichen und andere gewerbliche Schutzrechte des Auftraggebers nur mit Genehmigung des Auftraggebers für andere als die im Auftrag vorgesehenen Zwecke verwenden.
Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund
13.1 Die Auftragnehmerin kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, der Auftraggeber seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag erfolglos geblieben sind.
13.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. zum Rücktritt liegt für die Auftragnehmerin insbesondere dann vor, wenn der Kunde des Auftraggebers seinerseits die Vertragsbeziehung kündigt, in dessen Rahmen die Werke der Auftragnehmerin ausgewertet werden sollen.
13.3 Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben von vorstehender Ziffer 1 unberührt.
Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte
14.1 Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten.
14.2 Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen der Auftragnehmerin ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14.3 Rechte des Auftraggebers aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Aufragnehmerin abgetreten werden.
14.4 Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrages sowie die Auswertung der Leistung durch die Auftragnehmerin verzichtet der Auftraggeber auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
IT-/Technologie-Leistungen
17.1 Art und Umfang der Leistungen aus dem Bereich IT-/Technologie-Leistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
17.2 Sofern die Leistung der Auftragnehmerin in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, erfolgt die Programmübergabe auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form zusammen mit einer angemessenen Dokumentation. Über Art und Umfang einer zu erstellenden Dokumentation einigen sich die Parteien im jeweiligen Auftrag. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird dem Auftraggeber der Quellcode nicht zur Verfügung gestellt.
17.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sichert die Auftragnehmerin zu, dass die Software keine Open-Source-Komponenten enthält, die einen sog. „Copyleft“-Effekt verursacht.
17.4 Sofern die Software Open-Source-Komponenten enthält, hat die Auftragnehmerin eine Aufstellung der genutzten Open-Source-Komponenten anzufertigen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle Lizenzverpflichtungen, welche hinsichtlich der Open-Source-Komponenten bestehen, durch die Auftragnehmerin vollständig erfüllt worden sind und die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle einschlägigen Lizenztexte und alle notwendigen Quellcodes wie auch Build Scripts für jede Version der gelieferten Open-Source-Komponenten übergeben hat, um es dem Auftraggeber zu ermöglichen, eine lauffähige Version solcher Open-Source-Komponenten zu erschaffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, alle Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Open-Source-Komponenten notwendig sind.
17.5 Sofern die Leistung der Auftragnehmerin in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, werden die erstellten und angepassten Programme nach Durchführung eines Programmtests bei der Auftragnehmerin in testfähiger Form an den Auftraggeber übergeben. Nach Vorliegen der Abnahmebereitschaftserklärung der Auftragnehmerin und Übergabe aller zum Auftrag gehörenden Unterlagen führt der Auftraggeber die Abnahme binnen vier Wochen durch. Falls die Überprüfung der Leistungen der Auftragnehmerin eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests. Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt werden und das Werk keine abnahmeverhindernden Mängel aufweist. Fehler, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht relevant beeinträchtigen, stellen keine abnahmeverhindernden Mängel dar.
17.6 Über die Abnahme wird ein formales Abnahmeprotokoll erstellt. Eine etwaige Mängelbehebung erfolgt innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist.
17.7 Die vereinbarte Dokumentation ist bis zur Abnahme der Software vorzulegen. Sie ist Voraussetzung für die Abnahme.
17.8 Auf Aufträge aus den Bereichen Programmierung, Customizing, Roll-out Hard-/Software findet das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB Anwendung.
17.9 Auf Aufträge aus dem Bereich Handel mit Hardware, Bereitstellung von Software (Lizenzen) auf Dauer findet das Kaufvertragsrecht im Sinne der §§ 433 ff. BGB Anwendung, soweit eine dauerhafte Überlassung erzielt werden soll. Die Parteien einigen sich darüber, dass die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die jeweilige Leistung übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der Auftragnehmerin den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Die Sachmängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Soll keine dauerhafte Überlassung erzielt werden, gilt Mietvertrags- (§§ 535 ff. BGB) oder Pachtrecht (§§ 581 ff. BGB). Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller (etwa sog. EULA). Auf diese Lizenzbedingungen weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber gesondert hin. Bei Widersprüchen dem jeweiligen Auftrag, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Lizenzbedingungen der Hersteller gehen letztere den anderen Vereinbarungen vor.
17.10 Auf Aufträge aus dem Bereich Bereitstellung von Hardware und/oder Software auf Zeit (Hardware-as-a-Service/Software-as-a-Service) findet das Mietvertragsrecht im Sinne der §§ 535 ff. BGB Anwendung. Die Dauer der Mietzeit richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftragnehmerin die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber dagegen den Gebrauch der Mietsache. Soweit eine zusätzliche Gewinnerzielung ermöglicht werden soll, findet das Pachtrecht Anwendung. Art und Umfang der Leistung folgen aus dem jeweiligen Auftrag. Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbaren insbesondere die zu erbringenden Service-Levels einvernehmlich. Wenn und soweit Hard- und Software von Dritten bereitgestellt wird, gelten die Service-Levels des jeweiligen Dritten. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt die Auftragnehmerin lediglich einen First-Level-Support. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, die eingebrachten Auftraggeberdaten eigenständig regelmäßig zu sichern, soweit nicht abweichend vereinbart.
17.11 Auf Aufträge aus den Bereichen Wartung und Pflege, Support findet Werkvertragsrecht nur insoweit Anwendung, wie ausdrücklich ein Erfolg geschuldet wird, im Übrigen gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
17.12 Auf Leistungen aus den Bereichen Consulting finden die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB Anwendung.
17.13 Bei allen Dauerschuldverhältnissen im Bereich der IT-/Technologie-Leistungen gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen für die Auftragnehmerin, soweit die Parteien hierzu keine Regelung im jeweiligen Auftrag treffen.
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